Projektarbeit

6 Brandschutzkonzept

6.1 Objektbeschreibung (Fluchtpläne F – 01/ F – 03)

6.2 Bauprüfverordnung (BauPrüfVO)

6.3 Baurechtliche Einordnung; Risikobewertung
6.3.1 Erleichterungen können im Einzelfall gestattet werden

6.4 Darstellung des Brandschutzkonzeptes
6.4.1 Flächen für die Feuerwehr
6.4.2 Löschwassermenge und Löschwasserversorgung
      6.4.3 Löschwasserrückhaltung

6.5 System der äußeren und inneren Abschottung
      6.5.1 Äußere Abschottung und Abstandsflächen
      6.5.2 Konstruktive Ausbildung der Brandwände
      6.5.3 Verhinderung der Brandausbreitung in vertikaler Richtung
      6.5.4 Feuerwiderstand und sonstige Anforderungen an Bauteile und Baustoffe
      6.5.5 Trennwände
      6.5.6 Fenster und verglaste Türen
      6.5.7 Decken
      6.5.8 Dächer
      6.5.9 Verschluss von Öffnungen in abgeschotteten Bauteilen

6.6 Sicherstellung der Flucht- und Rettungswege
      6.6.1 Zahl der Nutzer

6.7 Haustechnische Anlagen

6.8 Brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen

6.9 Rauch- und Wärmeabzug

6.10 Elektroakustische Alarmierung

6.11 Anlagen, Einrichtungen und Geräte zur Brandbekämpfung

6.12 Sicherheits- und Einsatzstromversorgung

6.13 Hydrantenpläne

6.14 Feuerwehrpläne

6.15 Betriebliche Maßnahmen

6.16 Schlusssatz

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6.1 Objektbeschreibung

Fluchtpläne F - 01 / F - 03 (PDF-Format)

Fluchtplan F-01, Fluchtplan F-02, Fluchtplan F-03 ebenso zu finden unter downloads

Das im 19. Jahrhundert erbaute Herrenhaus Gut´s Kaisersruh befindet sich im westlichen Teil der Stadt Aachen, nahe liegend der Bundesautobahn A4 Köln – Aachen. Der genaue Standort des Gebäudes befindet sich in der Stadt Würselen, etwas außenliegend und zur Stadt verbundenen Bundesstraße B 57, dieses Gebäude befindet sich z.Zt. in einer Ruine, und soll in eine Tagungsstätte mit Gastronomiebetrieb geplant und umgebaut werden.
Das Grundstück dieses Bestands ist dem Erdboden gleich, und dient somit für eine großzügige Fläche zur Einteilung der Stellplätze (Parkplätze) und bietet im Notfall (Brandfall) Sammelplätze für die Besucher dieses Objekts.
Somit kann der Feuerwehrzufahrtsweg entsprechend geplant und Eingeteilt werden, der mit dem angrenzenden Wirtschaftsweg mit einer Breite von 5,00 m gut verbunden werden kann.
Die unter Denkmal bestehende und somit denkmalgeschützte Fassade wird dem Neubau, und den fehlenden Außenwände angepasst, und somit mit genügend Notausgängen und Notausstiegen versehen.
Im Inneren des Gebäudes sollen auf zwei Obergeschossen Versammlungsräume, und im Erdgeschoss, neben einem kleinen Versammlungsraum, ein Restaurant mit einem großen Speisesaal entstehen. Diese Geschosse werden mit einem innen liegenden Personenaufzug, und aus brandschutztechnischen Gründen mit einer Treppe als 1. Rettungsweg dienenden Zweck verbunden. Als 2. Rettungsweg wird eine im Nord – Ost Teil außenliegende Nottreppe (Feuertreppe) aus Stahl mit rutschfesten Stufen angebracht, die den Menschen ermöglicht in kürzester Zeit den Weg ins Feie zu gelangen.

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6.2 Bauprüfverordnung (BauPrüf VO) Geänderte Fassung vom 20. 02. 2000

§ 9 Brandschutzkonzept

Das Brandschutzkonzept ist eine zielorientierte Gesamtbewertung des baulichen und abwehrenden Brandschutzes bei Sonderbauten. Gemäß § 58, Abs. 3, BauO NW, soll das Brandschutzkonzept von staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes aufgestellt werden. Die gemäß § 36 der Gewerbeordnung öffentlichgestellten und vereidigten Sachverständigen für den baulichen Brandschutz sind ihnen insoweit gleichgestellt.

Das Brandschutzkonzept muss insbesondere folgende Aufgaben enthalten:

1. Zu- und Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr,
2. den Nachweis der erforderlichen Löschwassermenge sowie den Nachweis der Löschwasserversorgung,
3. Bemessung, Lage und Anforderung der Löschwasser- Rückhalteanlagen,
4. das System der äußeren und der inneren Abschottungen in Brandabschnitte bzw. Brandbekämpfungsabschnitte sowie das System der Rauchabschnitte mit Abgaben über die Lage und Anforderung sowie zum Verschluss von Öffnungen in abgeschotteten Bauteilen.
5. Lage, Anordnung, Bemessung (ggf. durch rechnerischen Nachweis) und Kennzeichnung der Rettungswege auf dem Baugrundstück und in Gebäuden mit Angaben zur Sicherheitsbeleuchtung, zu automatischen Schiebetüren und zu elektrischen Verriegelungen von Türen,
6. die höchstzulässige Zahl der Nutzer der baulichen Anlage,
7. Lage und Anforderung haustechnischer Anlagen, insbesondere der Leitungsanlagen, ggf. mit Angaben zum Brandverhalten im Bereich von Rettungswegen,
8. Lage und Anforderung der Lüftungsanlagen mit Angaben zur brandschutztechnischen Ausbildung,
9. Lage, Anforderung und Bemessung der Rauch- und Wärmeabzugsanlagen mit Eintragung der Querschnitte bzw. Luftwechselraten sowie der Überdruckanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen,
10. die Alarmierungseinrichtungen und die Darstellung der elektro- akustischen Alarmierungsanlage (ELA- Anlage),
11. Lage, Anforderung und ggf. Bemessung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten zur Brandbekämpfung (wie Feuerlöschanlagen, Steigleitungen, Wandhydranten, Schlauchanschlussleitungen, Feuerlöschgeräte ) mit angaben zu Schutzbereichen und zur Bevorratungen von Sonderlöschmitteln,
12.Sicherheitsstromversorgung mit Angaben zur Bemessung und zur Lage und brandschutztechnischen Ausbildung des Aufenthaltsraumes, der Ersatzstromversorgungsanlagen (Batterien, Stromerzeugungsaggregate) und zum Funktionserhalt der elektrischen Leitungsanlagen,
13. Hydrantenpläne mit Darstellung der Schutzbereiche,
14. Lage und Anordnung von Brandmeldeanlagen mit Unterzentralen und Feuerwehrtableaus, Auslösestellen,
15. Feuerwehrpläne,
16. betriebliche Maßnahmen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung sowie zur Rettung von Personen (wie Werkfeuerwehr, Betriebsfeuerwehr, Hausfeuerwehr, Brandschutzordnung , Maßnahmen zur Räumung, Räumungssignale),
17.Angaben darüber, welchen materiellen Anforderungen der Landesbauordnung nicht entsprochen wird und welche ausgleichenden Maßnahmen stattdessen vorgesehen werden,
18.verwendete Rechenverfahren zur Ermittlung von Brandschutzklassen nach Methoden des Brandschutzingenieurwesens.

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6.3 Baurechtliche Einordnung; Risikobewertung

Das Beurteilungsobjekt ist im Sinne der § 2, (3), BauO NRW, als Gebäude mittlerer Höhe (OK Fußboden eines Aufenthaltsraumes > 7 m bis = 22 m über Gelände-Oberfläche) einzustufen und nach der

Landesbauordnung für das Land Nordrhein Westfalen vom 07.03.1995, zuletzt geändert am 09.11.1999, Gültig ab 01.06.2000, (BauO NRW) sowie der

Versammlungsstättenverordnung, (VStättVO), und der Verordnung über den Bau und Betrieb von Gaststätten, (vom 20.02.2000), als Versammlungs- und Tagungsstätten mit Gastronomiebetrieb zu beurteilen.

Es handelt sich hiernach um einen „kleinen“ Sonderbau gemäß BauO NRW § 54.

Für bauliche Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung (Sonderbauten) können gemäß BauO NRW § 54 (1) im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 (1) besondere Anforderungen gestellt werden.

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6.3.1 Erleichterungen können im Einzelfall gestattet werden,

soweit es die Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art und Nutzung baulicher Anlagen und Räume oder wegen der besonderen Anforderung nach Satz 1 nicht Bedarf.
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen nicht gefährdet wird.
Die der Wahrung dieser Belange dienenden allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Von dieser Regel kann abgewichen werden, wenn eine Lösung in gleicher Weise die allgemeinen Anforderungen erfüllt.
Ferner müssen bauliche Anlagen so beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind (§ 3, (1) und § 17, (1), BauO NW)
Schutzziele ergeben sich aus den rechtverbindlichen Forderungen des Bauordnungsrechts; sie betreffen in erster Linie den Personenschutz, den Nachbarschutz und den Umweltschutz. Diese Schutzziele werden erreicht unter Berücksichtigung insbesondere der Brennbarkeit der Baustoffe, der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile, ausgedrückt in Feuerwiderstandklasse, der Dichtheit der Verschlüsse von Öffnungen in abschnittsbegrenzenden, raumabschließenden Bauteilen und der Anordnung von Rettungswegen.
Die Umsetzung der Schutzziele erfolgt mit Hilfe eines Brandschutz-Konzeptes. Dieses Konzept kann durch bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes sichergestellt werden.

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6.4 Darstellung des Brandschutzkonzeptes

Das Brandschutzkonzept wird entsprechend dem Katalog in der Verordnung über bautechnische Prüfungen in der ab 11. 06.2000 gültigen Fassung (BauPrüfVO 2000), § 9 – Brandschutzkonzept – in den nachfolgenden Stichpunkten abgearbeitet.
Das Brandschutzkonzept muss die Angaben enthalten, die für eine zielorientierte Gesamtwertung des abwehrenden, vorbeugenden, anlagetechnischen und betrieblichen Brandschutz erforderlich sind. Es muss auf den Einzelfall und die Nutzung der baulichen Anlage abgestimmt sein.

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6.4.1 Flächen für die Feuerwehr

Das Objekt ist für die Feuerwehr allseitig zugänglich. Die Zufahrt wird gemäß § 5, BauO NW, und § 5 aus gebildet und ist unbedingt frei zu halten. Das Gebäude ist von allen Seiten mit dem Löschfahrzeug Problemlos anzufahren, und somit ohne Hindernisse zur Brandbekämpfung frei verfügbar. An der Nord - Ost Seite des Gebäudes befindet sich eine Feuertreppe, die den Besuchern ermöglicht die Flucht vom 1.OG und 2. OG über diese zu erlangen. Im Erdgeschoss sind neben dem Haupteingang zusätzlich noch zwei Notausgänge, sowie zwei Notausstiege zu Verfügung. Weitere Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr sind nicht erforderlich.

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6.4.2 Löschwassermenge und Löschwasserversorgung

Entsprechend dem technischen Arbeitsblatt W 405 des DVGW ist eine Löschwassermenge von 96 cbm/h erforderlich. Dieser Bedarf ist durch den vorhandenen Grundschutz nicht gedeckt. Dieser Löschbereich erfasst sämtliche Löschwasserentnahmemöglichkeiten in einem Umkreis von bis zu 300 m um das Brandobjekt.
Ein öffentlicher Unterflurhydrant ist in der Aachenerstraße mit einer Leistung von 48 cbm/h (800 l/min.) vorhanden. Die erforderliche Ergänzung um 48 cbm für 2 Stunden = 96 cbm erfolgt mit einem unterirdischen Löschwasserbehälter (kleiner Behälter gemäß DIN 14230 auf dem eigenen Grundstück in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle.

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6.4.3 Löschwasserrückhaltung

Für das Gebäude ist keine Anwendung der Löschwasser – Rückhalte – Richtlinie, da im Objekt keine wassergefährdende Stoffe in umweltrelevanten Mengen bzw. gemäß LöRüRL und VbF gelagert werden.

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6.5 System der äußeren und inneren Abschottung

6.5.1 Äußere Abschottungen und Abstandsflächen

Das Objekt wird mit einer Seite an die Nachbargrenze (Brandwand) angebaut. Die übrigen Seiten haben ausreichend Abstand zur Grenze bzw. zu öffentlichen Verkehrsflächen.Damit sind die aus brandschutztechnischer Hinsicht erforderlichen Abstands-Flächen eingehalten.

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6.5.2 Konstruktive Ausbildung der Brandwände

Brandwände müssen im Brandfall unabhängig von der Gebäudekonstruktion auch bei Einsatz eines Gebäudeteils 90 Minuten standsicher bleiben und die Ausbreitung von Feuer und Brandgasen auf andere Gebäude und Gebäudeabschnitte in dieser Zeit verhindern.
Die Gebäudeabschlusswand (BauO NRW, § 31) auf der Grenze wird gemäß § 29 (1) Spalte 4 und 5, Zeile 5 als äußere Brandwand gemäß § 33 und nach DIN 4102-4 feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F90-A) ausgebildet und gemäß § 33(3) 30cm über Dach geführt.

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6.5.3 Verhinderung der Brandausbreitung in Vertikaler Richtung

Die Geschossdecken (F90-AB) unterteilt das Gebäude in 3 horizontale Brandabschnitte. Alle installationsbedingten Öffnungen in den Geschossdecken werden fachgerecht nach DIN 4102 geschottet, so dass die Ausbreitung eines Schadenfeuers behindert wird.

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6.5.4 Feuerwiderstand und sonstige Anforderungen an Bauteile und Baustoffe

Tragende Bauteile wie Decken, Balken, Stützen und Wände müssen eine entsprechend diesem Brandschutzkonzept ausreichende Feuerwiderstandsdauer nach DIN 4102-2 aufweisen und dem Verwendbarkeitsnachweis bzw. den Angaben der DIN 4102-4 entsprechend ausgeführt werden. Diese Bauteile werden als konstruktiver Brandschutz durch den Prüfingenieur für Baustatik geprüft.
Die Wände der (innenliegenden) Treppenräume werden gemäß BauO NRW, § 37, (7), Nr. 2 feuerbeständig aus nichtbrennbaren Baustoffen (F90-A) sowie in der Bauart von Brandwänden gemäß § 33 hergestellt (Gebäude mittlerer Höhe). Der obere Abschluss wird feuerbeständig (F90) ausgebildet, soweit er nicht das Dach ist.
Die notwendige Treppe im Treppenraum wird gemäß BauO NRW, § 36, (3), feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F90-A) hergestellt.
Alle tragenden und aussteifenden Bauteile wie Wände, Pfeiler und Stützen werden entsprechend BauO NRW, § 29, (1), Spalte 5, Zeile 1a mindestens feuerbeständig und im wesentlichen aus nichtbrennbaren Baustoffen (F90-AB) erstellt.
Alle Geschossdecken werden entsprechend BauO NRW, § 34, (1), Spalte 4 Zeile 1, feuerbeständig und im wesentlichen aus nichtbrennbaren Baustoffen (F90-AB) erstellt.

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6.5.5 Trennwände

Raumabschließende Innenwände trennen im Gebäude verschiedene Nutzungseinheiten voneinander (vgl. § 30, Abs. 1, Nr. 2, BauO NRW). Dazu gehören zum Beispiel Treppenraumwände und Flurwände. Sie können tragen und nichttragend sein.

Öffnungen in Trennwänden

Im Sinne der BauO NRW sind folgende Forderungen einzuhalten:

Öffnungen in Trennwänden sind zulässig und grundsätzlich mit selbstschließenden Abschlüssen in der Feuerwiderstandsklasse T-30 zu versehen (vgl. § 30, Abs. 2, BauO NRW).
Öffnungen in Trennwänden notwendiger Flure müssen dicht schließen (DS-Tür, T.s) (vgl. § 38, Abs. 4, Satz 3, BauO NRW).
Öffnungen von notwendigen Treppenräumen zu notwendigen Fluren müssen rauchdichte selbstschließende Türen (RD.s) haben (§ 37, Abs. 10, Nr. 2, BauO NW).
Öffnungen von Treppenräumen, die z.B. zu Lagerräumen und ähnlichen Räumen führen, müssen rauchdichte und selbstschließende Türen in der Feuerwiderstandsklasse T 30 erhalten (vgl. § 37, Abs. 10, Nr.1, BauO NRW).

Gemäß der GastBauVO sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

Grundsätzlich müssen Öffnungen von Treppenräumen, die nicht ins Freie führen, dichtschließende Türen (DS-Türen, T.s) haben (vgl. § 12, Abs. 3, Satz 3, GastBauVO).
Türen zwischen Treppenräumen und notwendigen Fluren sind rauchdicht und selbstschließend (RD.s) auszuführen (vgl. § 12 Abs.3, Satz 1 (GastBauVO)
Türen von Gasträumen zu Treppenräumen sind in der Feuerwiderstandsklasse T 30 und selbstschließend auszuführen (vgl. § 12, Abs. 3, Satz 2, GastBauVO)

Auf das Projekt bezogen gelten immer die höheren Anforderungen für die Türen, d.h., dass die BauO NRW vorrangig zur GastBauVO ist, durch diese allenfalls ergänzt wird.

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6.5.6 Fenster und Verglaste Türen

Alle Fenster der Außenwand werden der Denkmalgeschützten Fassade mit außenliegenden Sprossen angepasst, und somit auch wie die Türverglasung im Gebäude mit einer G 30 –Verglasung versehen.

Fensterbrüstungen die kleiner 80 cm ab OK Fertig Fußboden betragen, und eine Fensteröffnung 0,80 m x 1,20 m betragen, sind mit VSG- Verglasung (Verbund-Sicherheits-Glas) mit G 30 Eigenschaft auszuführen. (Diese Bedingung gilt auch für alle Notausstiegs- Fenster und Türen).

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6.5.7 Decken

Decken sind raumabschließende Bauteile und dienen in brandschutztechnischer Hinsicht dem oberen Abschluss einer Nutzungseinheit.

Bei Gebäuden geringer Höhe sind Decken oder obere Abschlüsse notwendiger Treppenräume (nicht Dach) grundsätzlich in der Feuerwiderstandsklasse F30 auszuführen (vgl. § 34, Abs.1 und § 37, Abs. 8, Nr.1, BauO NRW).

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6.5.8 Dächer

Dächer dienen dem oberen Abschluss des Gebäudes. Sie müssen verhindern, dass ein Brand von innen nach außen, d.h. auf ein Nachbargebäude und von außen, d.h. von einem Nachbargebäude nach innen übertragen werden kann.
Eine Brandbeanspruchung von außen kann durch Funkenflug (Flugfeuer) und Wärmestrahlung über die Bedachung in das Innere des Nachbargebäudes gelangen.
Das Dach wird mit einer gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähigen Bedachung gemäß DIN 4102, Teil 4, Abschnitt 8.7 sowie Teil 7 (harte Bedachung) ausgeführt.
Zur Bedachung zählen Dacheindeckung und/ oder die Dachabdichtung einschl. etwaiger Dämmschichten sowie Lichtkuppeln und andere Abschlüsse für Öffnungen im Dach.
Dies gilt gemäß BauO NRW, § 35, (4), Nr.1 nicht für erforderliche Rauch- und Wärmeabzugsflächen (aus brennbaren Baustoffen, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.
Bei Lichtkuppen aus brennbaren Baustoffen bestehen keine Bedenken, wenn die Grundrissfläche der einzelnen Lichtkuppel 6,00 qm nicht überschreiten, die Fläche aller Lichtkuppeln nicht mehr als 20% der Dachfläche betragen, untereinander einen Abstand von mindestens 1,00 m und zu Lichtbändern 2,00 m betragen und ebenfalls zu Brandwänden oder höheren Gebäuden einen Abstand von mindestens 5,00 m einhalten (Feuerüberschlag).

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6.5.9 Verschluss von Öffnungen in abschottenden Bauteilen

Türen, die vom Treppenraum zu Nutzungseinheiten führen sowie Türen in der brandabschnittsbildenden feuerbeständigen Trennwände (F90), werden als feuerhemmende Rauchschutztüren (T30-RS) ausgeführt (DIN 4102/18095). Sie werden weiterhin entsprechend mit Freilauftürschließern ausgestattet.
Alle Türen und Türelemente werden gemäß Zulassung eingebaut; seitlich oder obere Verglasungen werden Feuerhemmend (F30) vorgesehen.
Feuerschutztüren sind selbstschließende Feuerschutzabschlüsse. Sie müssen der DIN 18082 entsprechen oder ihre Verwendbarkeit durch eine allgemeine Bauaufsichtliche Zulassung nachweisen und dementsprechend eingebaut werden (DIN 18093). Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Zargen eingeputzt sein müssen. An sonstige Türen innerhalb von Nutzungsbereichen werden keine Anforderungen gestellt.

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6.6 Sicherstellung der Flucht- und Rettungswege

Rettungswege sind Hauptgänge in Räumen, Ausgänge zu den Fluren, notwendiger Flure und Treppenräumen sowie Ausgänge ins Freie. Flucht- und Rettungswege sind gleichzeitig auch Angriffswege für die Feuerwehr und dürfen weder verstellt noch durch nachträgliche Umbauten und Erweiterung von Anlagen in ihrer Funktion eingeschränkt werden.
Die Länge der Rettungswege beträgt nach BauO NRW, § 37, (2), 35 m und wird hier weit unterschritten. Sie sind solcher Zahl und Breite geplant und verteilt, dass die Benutzer auf kürzestem Weg leicht ins Freie und auf die öffentliche Verkehrsflächen gelangen können.
Alle Nutzeinheiten haben als 1. Rettungsweg den (innenliegenden) Treppenraum, der mit feuerhemmenden Rauchschutztüren (T30-RS) einschl. Freilauftürschließer geschottet ist und einen Rauchabzug besitzt.
Als 2. Rettungsweg (bezüglich des 1. OG, und 2. OG), steht eine Außenliegende Nottreppe (Feuertreppe) zur Verfügung, die in der Nord-Ost Seite des Gebäudes angebracht ist. (vgl. VStättVO, § 23, Abs.1).
Öffnungen in Fenstern, die als 3. Rettungsweg dienen (NA- Fenster), müssen im Lichten mind. 0,90 m breit und 1,20 m hoch und nicht höher als 1,20 m über der Fußboden Oberkante angeordnet sein.
Liegen diese Öffnungen in Dachschrägen oder Dachaufbauten (Gauben), so darf ihre Unterkannte oder ein davor liegender Austritt, horizontal gemessen, nicht mehr als 1,20 m von der Traufkante (Rinnen) entfernt sein; von diesen Fenstern müssen sich Menschen zu öffentlichen Verkehrsflächen oder zu Flächen für die Feuerwehr bemerkbar machen können.
Die Situation außerhalb des Gebäudes wird nicht betrachtet. Sie gilt als erfüllt, da ein freies Ausströmen außerhalb des Gebäudes ohne Rückstau in das Gebäudeinnere vorausgesetzt wird.
Die Kennzeichnung der Flucht- und Rettungsräume sowie aller Notausgänge (NA) und Notausstiege (NAst) erfolgt nach DIN 4844 Teil 2, 2.4 und 2.5 (Stand 02/2001) und den UVV BGGV A8 (früher VBG 125). Sind diese Hinweiszeichen nicht von jedem Punkt aus zu erkennen, so müssen zusätzlich Hinweisschilder als Richtungsangabe auf den Notausgang gut sichtbar und dauerhaft angebracht werden. Alle Hinweisschilder lang nachleuchtend sein.
Gegen die Verwendung von Einzelbatterie – Sicherheitsleuchten gemäß DIN VDE 0108, 6.4.1 und 6.4.2. bestehen aus Gründen des Brandschutzes keine Bedenken, wenn sie sich innerhalb von einer Sekunde einschalten und für einen mindestens dreistündigen Betrieb ausgelegt sind.
Auch in kleineren Gastbetrieben (< 400 Gastplätze) wie bei unserem Objekt, kann die Beleuchtung der Schilder verlangt werden (vgl. § 9, Abs. 7, Satz 3, GastBau VO).

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6.6.1 Zahl der Nutzer

Das Objekt ist unter einem Restaurant mit Versammlungsstätte einzuordnen. Im Restaurant kommt eine Personenzahl (mit Personal), von ca. 96 Nutzer, und von den Versammlungsräumen eine Personenzahl von ca. 338 Nutzer zu Stande. Somit summiert sich die Gesamt Nutzerzahl von ca. 434 Personen.

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6.7 Haustechnische Anlagen

Beim Bau und Betrieb der Heizungsanlage ist die Feuerungsverordnung (FeuVO) zu beachten. Brenner und Brennstoff – Fördereinrichtungen müssen im Gefahrenfall durch einen außerhalb des Heizraumes angeordneten Schalter oder Absperrvorrichtung abgeschaltet werden können.
Elektrische Anlagen müssen den anerkannten Regeln der Elektrotechnik (VDE) entsprechen. Für den Betrieb gilt DIN VDE 0105; sie müssen in einem ordnungsgemäßen Zustand gehalten werden. Gemäß DIN VDE 0100-420: 1991-11 (4.1) dürfen elektrische Anlagen für ihre Umgebung keine Brandgefahr darstellen.
Die Funktion des Abschottungsprinzips darf durch Leitungsführungen nicht gefährdet werden. Deshalb muss gewährleistet sein, dass Feuer und Rauch während der in diesem Brandschutzkonzept geforderten Feuerwiderstandsdauer nicht in andere brandschutztechnisch getrennte Bereiche übertragen werden können.
Die Technische Bauabstimmung über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen ist in allen Punkten zu beachten.
Dies betrifft alle Rohrleitungen (DIN 4102-11), elektrische Leitungen (DIN 4102-9), Lüftungsleitungen (DIN 4102-4 und 6) sowie Installationskanäle (DIN 4102-4 und 11).
Führen Kabel durch Decken und Wände, an die Anforderungen im Rahmen dieses Brandschutzkonzeptes gestellt werden, müssen die Öffnungen mit bauaufsichtlich zugelassen, feuerwiderstandsfähigen Kabelabschottungen geschützt werden.
Um eine Übertragung von Feuer und Rauch über Rohrleitungen zu verhindern, müssen besondere Vorkehrungen getroffen werden wie Rohrabschottungen und Rohrummantelungen. Auch bei Durchführung von nichtbrennbaren Leitungen (Sanitär- und Heizungsanlagen, Siederohre, Feuerlöschleitungen usw.) aus Stahl, Gusseisen oder Kupfer sind die bei Mörtelverguss zur Körperschallkopplung erforderlichen Rohrdämmstoffe aus Baustoffen der Baustoffklasse A zu verwenden (z.B. Kombimanschette MSA 4-BSM und BSM-S von Missel), damit im Brandfall das Schott auch Rauchdicht bleibt; evtl. Rohrdämmstoffe sind im Schott auszusparen. Die Eignung und Feuerwiderstandsdauer nach DIN 4102 ist durch eine bauaufsichtliche Zulassung oder ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis nachzuweisen.
Auf die normengerechte und zulassungskonforme Ausführung dieser Leitungs- und Kabelschotts ist besonderen Wert zu legen; Nachweise sind ggf. zur Abnahme vorzulegen.
Die Fahrschachtwände des Aufzuges werden F90-AB ausgeführt und haben an oberster Stelle eine Lüftung von 2,5% der Grundfläche, jedoch mind. 0,1 qm, die ins Freie geführt wird. Vor den Zugängen des Aufzuges und der Kabine werden gut sichtbare Hinweisschilder mit folgendem Text angebracht.

„Aufzug im Brandfall nicht benutzen!“
„Fluchtweg über Treppenraum“

Der Fahrkorb des Aufzuges wird im wesentlichen aus nicht brennbaren Baustoffen (Klasse A) hergestellt sein, evtl. Bekleidungen sind mind. Schwerentflammbar (B1). Auf die Beachtung der Verordnung über Aufzugsanlagen (AufzV) von 19.06.1998 wird besonders hingewiesen.
Ein evtl. erforderlicher Treibraum wird gegen angrenzende Bereiche F90-AB abgetrennt. Der Aufzug wird mit einer feuerhemmende Tür (T30) abgeschottet. So wird dauerhaft und auffällig gekennzeichnet. Neben dem Zugang wird ein 6-kg Pulverlöscher angebracht.

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6.8 Brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen

Im Objekt werden innenliegende Räume wie Personalräume oder der gleichen durch eine Strangentlüftung bis über das Dach geführt. Die Vorgaben der DIN 18017 werden berücksichtigt. Auf die Richtlinien über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen, § 42, BauO NRW, Ausg.2000, wird besonders hingewiesen.

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6.9 Rauch- und Wärmeabzug

Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) haben die Aufgabe, im Brandfall Rauchabgase und Wärme aus dem Gebäude abzuführen und somit Rettungs- und Angriffswege rauchfrei zu halten, rauchfreie Schichten zu halten, schaffen Brandfolgeschäden durch Brandgase und thermische Zersetzungsprodukte zu mindern, Wärmebeaufschlagung der Bauteile zu vermindern und Einrichtungen zu schützen. Aus diesen Gründen sind Rauch- und Wärmeabzugsanlagen ein erforderlicher Bestandteil des Brandschutzkonzeptes.
Der bei einem Brandereignis entstehende Rauch stellt die größte Gefahr dar, da, die Orientierung nach bzw. in Fluchtwegen durch Brandrauch behindert wird, Rauch toxisch wirkt, 70% der Todesopfer (Brandopfer) durch Rauch zu Tode kommen.
In dem innenliegenden Treppenraum ist ein Rauchabzug gemäß BauO NW, § 37, (12), geplant, die im Erdgeschoss (Eingang) und auf dem letzten Absatz bedient werden können. Sie haben eine Größe von 5% der Grundfläche (im 1.OG) bzw. mindestens eine Größe von 1,00 qm.
Im Erdgeschoss steht mit der Eingangstür eine Zuluftöffnung zur Verfügung, die eine Feststellvorrichtung hat. (vgl. VStättVO, § 27, Abs. (1)).

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6.10 Elektroakustische Alarmierung

Laut § 28 , Abs. 4, VStättVO, ist solch eine Einrichtung nicht erforderlich.Eine elektroakustische Alarmierung ist für dieses Brandschutzkonzept nicht erforderlich.

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6.11 Anlagen, Einrichtungen und Geräte zur Brandbekämpfung

Zur sofortigen Bekämpfung von Entstehungsbränden werden Feuerlöscher an gut zugänglichen und gut sichtbaren Stellen vorgehalten. Im 1.OG und 2.OG sind mind. 4 Stück vorgesehen. Einer in jedem Geschoss befindet sich im Hausanschlussraum, sowie neben dem Aufzug und jeweils einen im Durchgang und einen im Versammlungsraum.
Im Erdgeschoss werden die Feuerlöscher wie in den Obergeschossen angebracht, jedoch drei zusätzliche; davon zwei Stück in der Küche, und einen im Speisesaal. (vgl. § 19, (1), GastBau VO). Alle Feuerlöscher sind Pulverlöcher. Sie werden mit einem Hinweisschild mit ISO-Piktogramm nach EN 671 in einer Größe von 200 x 200 mm sichtbar gekennzeichnet.

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6.12 Sicherheits- und Einsatzstromversorgung

Eine Sicherheits- und Ersatzstromversorgung ist nicht erforderlich.

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6.13 Hydrantenpläne

Ein Hydrantenplan ist nicht erforderlich.

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6.14 Feuerwehrpläne (§ 9, Abs. 2, Nr. 15, BauPrüfVO)

Feuerwehrpläne bzw. Übersichtspläne mit Angaben über die im Gefahrenfall zu benutzenden Rettungswege, die Rückzugsrichtung und die Feuerlöscheinrichtung, sind gut sichtbar in der Nähe der Treppenhäuser anzubringen. Die von der Brandaufsichtsbehörde geforderten Feuerwehrpläne werden nach Kenntnis der endgültigen Ausführung des Bauvorhabens entsprechend der DIN 14095 angefertigt.

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6.15 Betriebliche Maßnahmen

Auf die Betrieblichen Maßnahmen zur Vermeidung der Brandentstehung ist besonderen Wert zu legen. Alle rauch- und brandschutztechnisch erforderliche, selbstschließende Türen dürfen nicht festgestellt werden (z.B. mit Keilen).
Betriebsangehörige werden in angemessenen Zeitabständen über ihre Arbeitsplätze betreffenden Brandgefahren und Schutzmaßnahmen zu unterwiesen. Sie sollten regelmäßig in der Wirkungsweise und Handhabung der Geräte für die Brandbekämpfung (Feuerlöscher) sowie über das richtige Verhalten bei Ausbruch eines Brandes unterwiesen werden.
Folgende Anlagen und Einrichtungen sind gem. TPrüfVO, Anhang zu § 2 vor der ersten Inbetriebnahme, wiederkehrend in den angegebenen Fristen und nach wesentlichen Änderungen von Sachkundigen mind. Alle 3 Jahre zu überprüfen:

elektrische Anlagen
Rachabzugsanlagen
Feuerlöscher (2 Jahre)

Ausschmückungen, Abfallstoffe

Ausschmückungen müssen schwerentflammbar (B1) sein. In Treppenräumen müssen sie nichtbrennbar (A) sein. (vgl. § 26, Abs. 1, GastBauVO)
Abfallbehälter müssen aus nichtbrennbaren Stoffen (A) bestehen und dichtschließende Deckel haben.
Nach Betriebsschluss sind brennbare Abfallstoffe aus dem Gastraum zu entfernen. (vgl. § 26, Abs. 2, GastBauVO)

Zur Minimierung der Brandentstehungsgefahren ist darauf zu achten, dass

- bauliche und technische Brandschutzeinrichtungen funktionsfähig gehalten,
- regelmäßig geprüft und gewartet werden,
- Feuerwehrzufahrten- und Bewegungsflächen freigehalten werden,
- Brandlasten im Gebäude beschränkt werden,
- Arbeitsplätze und sonstige Betriebsräume regelmäßig gereinigt werden.

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6.16 Schlusssatz

Sollten Änderungen an diesem Brandschutzkonzept vorgenommen werden, die nicht mit dem Verfasser abgestimmt sind, geht die Haftung für das Gesamtkonzept verloren. Sollten sich bei der Prüfung durch die Brandschutzdienststelle oder der Bauaufsichtsbehörde Rückfragen ergeben oder Unklarheiten entstehen, ist Kontaktaufnahme des Verfassers vorzunehmen.